OGH 14.1.2025, 10 ObS 128/24g
§ 90 B-KUVG
Der Kl ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt *. In dieser brach in der Nacht vom 2.2. auf den 3.2.2020 ein Brand aus. Der Kl vertrat zu diesem Zeitpunkt die Anstaltsleitung und befand sich in Rufbereitschaft. Er fuhr nach Information über den Brand zur Justizanstalt, verständigte seine Vorgesetzten, übernahm das Kommando vor Ort und blieb bis zur Brandlöschung. Er erlitt durch die Tätigkeit vor Ort keine gesundheitliche Beeinträchtigung und verrichtete am nächsten Tag wieder regelmäßig Dienst. Nach dem Brand kam es zu Konflikten zwischen dem Kl und einer Vorgesetzen. Am 23.4.2022 ging der Kl in seither ununterbrochenen Krankenstand. Erstmals hatte er sich am 1.12.2021 in psychiatrische Behandlung begeben und befindet sich seit Mai 2022 in monatlicher Psychotherapie.

