OGH 17.1.2025, 6 ObA 2/23x
§ 72 ArbVG
Die bekl AG betreibt einen Essens-Zustelldienst mit Fahrradboten. Sie kommuniziert mit ihren AN primär per E-Mail oder Telefon, daneben erfolgt die Kommunikation zur Abwicklung der Zustellvorgänge über die App eines Drittanbieters. Die bekl AG stellt ihren AN keine dienstlichen E-Mail-Adressen zur Verfügung, sondern verpflichtet sie, ihr als Kontaktdaten eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben und diese aktuell zu halten. Im Betrieb der bekl AG gibt es keinen Ort, an dem sich alle AN regelmäßig aufhalten und so an diesem Ort angeschlagene Informationen regelmäßig sämtlichen AN zukommen würden. Ein beträchtlicher, konkret nicht feststellbarer Teil der AN beginnt und beendet den Dienst vom Wohnort oder einem sonstigen, nicht dem Betrieb der Bekl zugehörenden Ort. Etwa 40 bis 60 % der AN, die als Fahrradboten tätig sind, beginnen den Dienst von einer als "Hub" bezeichneten Arbeitsstätte der bekl AG. Dabei handelt es sich um eine Garage, die auch Lagerplätze für Betriebsmittel, Spinde und einen Aufenthaltsraum umfasst. Es wäre dem klagenden BR möglich, im Aufenthaltsraum Aushänge zu machen. Es steht nicht fest, wie viele AN regelmäßig diesen

