Der Feststellungsbescheid nach § 3a BAG ist grundsätzlich als zeitlich unbefristeter individueller normativer Verwaltungsakt konzipiert. Demnach normiert das Berufsausbildungsgesetz (BAG) eine prinzipiell bis in alle Ewigkeit geltende Möglichkeit zur Ausbildung von Lehrlingen, solange ein Betrieb ein einziges Mal ein positives Feststellungsverfahren zu einem Lehrberuf durchlaufen hat. Auch wenn derartige Konstellationen überschaubar sind, lässt die Rechtsordnung in bestimmten Fällen ein Durchbrechen dieses Grundsatzes zu.

