OGH 19.11.2024, 10 ObS 143/23m
§§ 2 Abs 1 Z 1, 50 Abs 39, 5 KBGG
Die Kl, ihr Lebensgefährte und das am 7.7.2022 geborene gemeinsame Kind leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Beide Elternteile sind in Liechtenstein unselbständig erwerbstätig. Die Kl bezog bis 20.9.2022 volles Entgelt aus ihrem Dienstverhältnis, direkt im Anschluss bis 13.11.2022 eine liechtensteinische "wochengeldähnliche Leistung" sowie zudem eine einmalige Geburtszulage von CHF 2.300,-. Seit 1.7.2022 bezieht sie die liechtensteinische Kinderzulage von CHF 280,- im Monat. Die Kl bezieht keine Familienbeihilfe aus Österreich. Die Bekl wies den Antrag der Kl auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto für den Zeitraum 14.11.2022 bis 28.12.2023 ab.

