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Trotz rudimentärer Bewegungsfähigkeit der Extremitäten keine Erleichterung der Betreuung: Weiterleistung von Pflegegeld der Stufe 7

EntscheidungenSozialrechtJohanna RachbauerDRdA-infas 2025/57DRdA-infas 2025, 124 Heft 2 v. 1.3.2025

OGH 19.11.2024, 10 ObS 116/24t

§ 4 Abs 2 Stufe 7 Z 1 BPGG

1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 ist, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann.

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