OGH 19.11.2024, 10 ObS 116/24t
§ 4 Abs 2 Stufe 7 Z 1 BPGG
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 ist, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann.

