OGH 19.11.2024, 10 ObS 75/24p
§ 125 Abs 3 ASVG
Der Kl war von 27.5.2022 an arbeitsunfähig. Von 27.5. bis 6.9.2022 erhielt der Kl von seinem DG die volle und von 7.9. bis 4.10.2022 die halbe Entgeltfortzahlung. Das Dienstverhältnis bestand im strittigen Zeitraum weiter. Nach dem anwendbaren KollV bleibt der Anspruch auf Sonderzahlung auch für Zeiten eines Krankenstands ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung ungeschmälert aufrecht.

