VwGH 17.12.2024, Ra 2024/08/0124
§§ 1 Abs 4, 16 AlVG
Die Beschwerdeführerin steht seit 6.7.2019 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Notstandshilfebezug. Von 15.11.2014 bis 31.1.2024 war sie bei der Firma R geringfügig beschäftigt. Von 1.2. bis 11.7.2024 erhielt sie eine Urlaubsersatzleistung. Beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für die Monate Juni 2024 ein Entgelt in Höhe von € 506,28 und im Monat Juli 2024 ein Entgelt in Höhe von € 185,51 gespeichert. Mit Bescheid vom 7.8.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 19.6 bis 11.7.2024 gem § 16 Abs 1 lit l iVm § 38 AlVG keine Notstandshilfe erhalte, da der Anspruch aufgrund des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung ruhe. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass es sich bei der Urlaubsersatzleistung um ein Entgelt handle, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Der Ruhenstatbestand des § 16 AlVG sei daher nicht anwendbar.

