OGH 21.11.2024, 9 ObA 76/24b
§ 502 Abs 1 ZPO
Die Geschäftsführerin der Bekl hatte bereits Ende Februar vor Antritt eines dreiwöchigen Urlaubs Kenntnis von einer Beschwerde von Mitarbeiterinnen gegenüber dem Kl. Darüber hinaus wussten auch der zweite Geschäftsführer und ein Prokurist bereits Ende Februar 2022 von den Vorfällen und Beschwerden der teilweise noch minderjährigen Lehrlinge, somit auch davon, dass es sich um keinen Einzelfall handelte. Anfang März 2022 erfuhr auch der zweite Prokurist von sexistischen Äußerungen des Kl gegenüber den Lehrlingen. Sämtliche nötigen Informationen lagen den entscheidungsbefugten Organen bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Die Entlassung wurde dem Kl Ende März ausgesprochen. Gegen diese Entlassung richtet sich der Kl mit seiner Klage. Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung als verspätet ausgesprochen.

