OGH 21.11.2024, 9 ObA 85/24a
§ 2d AVRAG
Der Bekl war bei der Kl bis 30.9.2023 beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses absolvierte der Bekl drei Ausbildungen, wobei vor jeder Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz abgeschlossen wurde. Neben den Kosten der Ausbildung und der jeweiligen Bindungsfrist enthalten diese Vereinbarungen folgende Bestimmung: "Diese Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist." Das Dienstverhältnis endete durch DN-Kündigung.

