OGH 26.9.2024, 8 ObA 38/24g
§ 105 ArbVG
Der OGH hatte im vorliegenden Fall über die außerordentliche Revision des Kl gegen das klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichtes betreffend die Anfechtung seiner Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) zu entscheiden. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass dem 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Kl angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der seiner Familienangehörigen der Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht gelungen sei. Er könne bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche am allgemeinen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2023 ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbuße (14 x € 3.380,- brutto als Marketingassistent) erlangen.

