OGH 5.12.2024, 8 ObA 54/24k
§ 27 Z 1 AngG
Der Kl, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, war bei der Bekl als Flüchtlingsbetreuer beschäftigt. An einem Morgen wandte er sich wegen Schmerzen im Nierenbereich an seine Hausärztin, die ihn krankschrieb. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurden keine Ausgehzeiten angeführt. Am späten Nachmittag desselben Tages ging der Kl in die Wiener Innenstadt, wo eine Demonstration mit 350 Teilnehmern stattfand, und gab dort ein Fernseh-Interview, in dem er sich politisch äußerte. Nachdem die Sendung ausgestrahlt worden war, sprach die Bekl die Entlassung aus.

