OGH 21.11.2024, 9 ObA 60/24z
§ 862 f ABGB
Der Kl war seit 15.1.2018 als Angestellter der Bekl beschäftigt. Ab 30.11.2022 befand sich der Kl im Krankenstand, währenddessen er für die Bekl nicht erreichbar war und jegliche Kommunikation ablehnte. Nach Zuwarten beschloss die Bekl, den Kl zu kündigen und beauftragte einen Kurierdienst mit der Zustellung des Kündigungsschreibens. Ein Mitarbeiter des Kurierdienstes fuhr am Freitag, 13.1.2023, zum Einfamilienhaus des Kl, klopfte an der Wohnungstür und läutete an der Türklingel. Da der Kl dies nicht wahrnahm und nicht öffnete, sodass eine persönliche Zustellung nicht möglich war, warf der Kurierdienstmitarbeiter das Briefkuvert um 11:50 Uhr in den Briefkasten des Kl. Der Kl, der sich den ganzen Tag in seinem Haus aufhielt, entleerte seinen Briefkasten erst wieder am Montag, dem 16.1.2023, und fand das Kündigungsschreiben der Bekl vor. Der Kl ging von einer fristwidrigen Kündigung aus, da nicht die längere Kündigungsfrist von drei Monaten nach vollendetem fünftem Dienstjahr eingehalten wurde.

