OGH 19.9.2024, 9 ObA 68/24a
§§ 334 Abs 1 ASVG
Am 14.5.2020 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der V* GmbH & Co KG ein Arbeitsunfall, bei dem der AN D* durch einen Sturz verletzt wurde. An diesem Tag führte D* ungesichert Bohr- und Schweißarbeiten an der Oberseite eines zylinderförmigen Tanks in einer Höhe von etwa 3,5 bis 4 m durch. Aufgrund eines außergewöhnlichen Störfalls, nämlich einer plötzlich entweichenden Luft aus dem von D* gebohrten Loch im Tank und des damit verbundenen Pfeifgeräuschs, erschrak D*, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf den Asphaltboden. Der Bekl, sein Vorgesetzter, hatte wahrgenommen, dass sich der Verletzte bei den Arbeiten nicht gegen einen Absturz gesichert hatte.

