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Unterschiedliche Tätigkeiten in parallel ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnissen begründen "eine Tätigkeit" gemäß § 255 Abs 4 ASVG

EntscheidungenSozialrechtAlexander de BritoDRdA-infas 2025/30DRdA-infas 2025, 51 Heft 1 v. 1.1.2025

OGH 10.9.2024, 10 ObS 59/24k

§ 255 Abs 4 ASVG

Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der "einen Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich.

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