OGH 26.9.2024, 8 ObA 44/24i
§ 4 Abs 1 und Abs 4 EFZG
Der Kl war beim Bekl als Koch beschäftigt. Am 7.6.2023 sendete er mittels "iMessage" eine Nachricht an die Telefonnummer des Bekl, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit erscheinen könne. Der Kl hatte mit dem Bekl bereits mehrfach auf diese Weise kommuniziert, woraufhin der Bekl stets zurückgerufen hatte. In einer weiteren Nachricht vom selben Tag übermittelte der Kl das Foto einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und teilte mit, dass er telefonisch nicht erreichbar sei. Auch am 8., 14., 16. und 25.6. sowie 1.7.2023 sendete der Kl dem Bekl Nachrichten über "iMessage" und übermittelte

