Die Gesetzgebung hatte sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie samt Ausgangsbeschränkungen bzw der Empfehlung an AG, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und auf der Grundlage einer Sozialpartnereinigung bereits 2021 dazu entschlossen, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Spezialregelungen1) für die Arbeitserbringung in der Wohnung sowie erstmals eine Legaldefinition von "Homeoffice" zu schaffen.2) Die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice ist mittlerweile – auch über die Dauer der Pandemie hinaus – weit verbreitet und in vielen Unternehmen zum Standard geworden, zudem hat das Arbeitsministerium 2023 eine Evaluierung der 2021 eingeführten Homeoffice-Bestimmungen durchführen lassen.3) Auf dieser Grundlage wurden Änderungen ausgearbeitet, welche nun mit 1.1.2025 in Kraft treten.4) Im Vordergrund steht dabei das Ersetzen des Begriffes "Homeoffice" durch "Telearbeit" und somit die deutliche Ausweitung der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen sowie eine Neufassung der Bestimmungen über den Unfallversicherungsschutz. Die Verwendung des Begriffs "Telearbeit" im AVRAG entspricht auch der international üblichen Terminologie, die Eingang in Unionsrechtsrechtsakte5) gefunden hat, von den Europäischen Sozialpartnern in ihrer Rahmenvereinbarung über Telearbeit6) aufgegriffen wurde und begrifflich nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung oder an sonstigen Orten gearbeitet wird.

