OGH 13.8.2024, 10 ObS 61/24d
§§ 104, 107 Abs 1 Satz 2, 292 ASVG
Die Kl bezieht seit Juli 2005 eine Berufsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage. Aufgrund eines Antrags vom 13.12.2022 wurde ihr vom Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine Altersrente rückwirkend ab 1.7.2021 gewährt. Der entsprechende Bescheid wurde am 24.1.2023 erlassen. Die Bekl wurde davon von der Kl am 7.2.2023 informiert. Die Bekl stellte mit Bescheid vom 14.6.2023 fest, dass vom 1.7.2021 bis 31.12.2022 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden habe und der entstandene Überbezug in monatlichen Raten von der laufenden Leistung abzuziehen sei. Die Kl habe die Änderung ihres Nettoeinkommens nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemeldet.

