OGH 14.5.2024, 10 ObS 145/23f
§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Reine Nachtarbeit stellt kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Die besonders belastenden Arbeitsbedingungen des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV liegen vielmehr in der unregelmäßigen Nachtarbeit im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes, die notwendigerweise einen Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst voraussetzt. Standzeiten eines Taxilenkers können abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung "Arbeitsbereitschaft" sein.

