VwGH 5.6.2024, Ra 2021/08/0054
§ 49 Abs 3 Z 18 ASVG
Die revisionswerbende Partei hat ihren DN stille Beteiligungen an ihrem im Bereich Anlagenbau für die Zement- und Mineralienindustrie tätigen Unternehmen ermöglicht. Mit den in Frage kommenden DN wurden jährlich im Dezember Verträge über die Errichtung einer echten stillen Gesellschaft abgeschlossen. Die Kapitaleinlage der stillen Beteiligung betrug für jeden Beteiligten € 1.460,- jährlich und wurde von der revisionswerbenden Partei zur Gänze unentgeltlich eingeräumt. In den Verträgen war jeweils eine Gewinnbeteiligung in Form eines jährlich auszuzahlenden Anteils am Jahresgewinn des Unternehmens der revisionswerbenden Partei vorgesehen. Der Gewinnanteil wurde in jedem Vertrag mit einem bestimmten Prozentsatz des Jahresgewinns festgelegt, und zwar zwischen 0,1 % und 1 %. Dieser Prozentsatz setzte sich aus einem Basisanteil und einem sogenannten "Agio-Grundlagenanteil" zusammen. Bei Letzterem handelte es sich um Aufschläge, die aufgrund diverser Kriterien wie Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Verkauf, Verfahrenstechnik, Konstruktion, Abwicklung, alle) und/oder Bestehen eines gewissen Ausbildungsstandes (abgeschlossenes Studium etc) gewährt wurden. Die tatsächlich als Gewinnanteil ausbezahlten Beträge ergaben in den Jahren 2009 bis 2013 – bezogen auf die Kapitaleinlagen – für die einzelnen DN durchschnittliche Renditen zwischen 97,94 % und 297,66 %.

