VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0092
§§ 10, 38 AlVG
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das BVwG in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass die Revisionswerberin für den Zeitraum vom 12.12. 2022 bis 22.1.2023 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das BVwG stellte fest, das AMS habe der Revisionswerberin ein Stellenangebot mit einer möglichen Arbeitsaufnahme übermittelt und die Revisionswerberin aufgefordert, sich für diese Stelle zu bewerben. Dazu sei der Revisionswerberin vom AMS auch ein "Bewerbungslink" für eine Online-Bewerbung bei der potentiellen DG mitgeteilt worden. Die Revisionswerberin sei der Aufforderung, sich für diese Stelle zu bewerben, nicht nachgekommen. Das sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Beschäftigungsverhältnis in der Folge nicht begründet worden sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

