OGH 26.6.2024, 9 ObA 72/23p
§ 26 Abs 7 VBG
Die Kl studierte Lehramt Mathematik und Physik und war ab 1.9.2013 Vertragsbedienstete nach dem VBG und als solche als Vertragslehrerin bei der Bekl bei der Bildungsdirektion beschäftigt. Von 1.12.2017 bis einschließlich 5.9.2022 wurde ihr ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Von 1.12.2017 bis 30.11.2020 arbeitete sie an der Universität *.

