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Kein rechtliches Interesse an gesonderter Feststellung des Vergleichsstichtags neben jener des sich zwingend aus dem Vergleichsstichtag ableitenden Besoldungsdienstalters

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2024/162DRdA-infas 2024, 372 Heft 6 v. 1.11.2024

OGH 26.8.2024, 8 ObA 37/24k

§ 94c VBG 1948

Der 1953 geborene Kl war von 1.6.2000 bis 30.9.2018 in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Bekl als AHS-Lehrer tätig und wurde mit 1.10.2018 pensioniert. Er hatte am 23.1.2020 eine bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung "gem. § 169f Abs 2 GehG" – erkennbar gemeint: eine Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters gem § 94b Abs 2 VBG 1948 idF der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/112 – sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen beantragt.

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