OGH 23.7.2024, 9 ObA 17/24a
§ 879 ABGB
Der Kl begann im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses mit Probemonat für die Bekl zu arbeiten. In der Folge wurden zwei befristete Dienstverhältnisse "aufgrund der ungewissen und schlechten Wirtschaftslage" und da "unter anderem auch ‚Corona‘-bedingt die weitere wirtschaftliche Entwicklung nicht absehbar" sei, vereinbart. Die Vorinstanzen haben dies rechtlich als unzulässigen Kettenarbeitsvertrag beurteilt, weil damit das wirtschaftliche Risiko auf den DN überwälzt worden wäre.

