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Die Fristenberechnung beim besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz der Familienhospizkarenz

Aus der Praxis - Für die PraxisTanja SchmadlDRdA-infas 2024, 321 Heft 5 v. 1.9.2024

Wenn AN aufgrund einer familiären Notsituation eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen wollen, sind schnelle Antworten gefragt. Für eine Familienhospizkarenz gem § 14a Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) sieht § 15a AVRAG einen besonderen Bestandsschutz vor, wonach eine Kündigung oder Entlassung ab Bekanntgabe bis vier Wochen nach deren Ende ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes nicht wirksam ausgesprochen werden kann. Da sich hier in einem Praxisfall Zweifel über die Dauer des nachwirkenden Bestandsschutzes ergaben, soll die Fristenberechnung hiermit nochmal genauer beleuchtet werden.

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