Wenn AN aufgrund einer familiären Notsituation eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen wollen, sind schnelle Antworten gefragt. Für eine Familienhospizkarenz gem § 14a Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) sieht § 15a AVRAG einen besonderen Bestandsschutz vor, wonach eine Kündigung oder Entlassung ab Bekanntgabe bis vier Wochen nach deren Ende ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes nicht wirksam ausgesprochen werden kann. Da sich hier in einem Praxisfall Zweifel über die Dauer des nachwirkenden Bestandsschutzes ergaben, soll die Fristenberechnung hiermit nochmal genauer beleuchtet werden.

