OGH 14.5.2024, 10 ObS 37/24z
§ 1 Abs 1 HOG
Die Kl leidet bereits seit dem Kleinkindalter an verschiedenen Krankheitszuständen. Von 1.9.2015 bis 31.8.2019 absolvierte sie beim Verein * eine berufliche Qualifikation nach § 11 Abs 2 Z 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (ChG) im Bereich Bürokauffrau. Dabei war sie als Angestellte nach dem ASVG pflichtversichert und erwarb Versicherungszeiten im Umfang von 48 Monaten. Außerhalb dieses Zeitraums erwarb sie keine Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Mit Bescheid vom 13.1.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Kl auf Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhafter Berufsunfähigkeit ab. Auch ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe nicht.

