OGH 16.5.2024, 9 ObA 108/23g
§ 5 KollV für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs
Der Bekl ist der Rechtsträger eines Krankenhauses. Kl ist der bei diesem Krankenhaus eingerichtete (Gruppen-)BR der Angestellten. Auf die Dienstverhältnisse der hier vom Kl vertretenen und im Krankenhaus beschäftigten Bediensteten ist der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs (KollV) anzuwenden. § 5 KollV lautet auszugsweise:

