OGH 14.2.2024, 9 ObA 109/23d
§ 34 Abs 2 lit b VBG
Die Kl war Bundesvertragsbedienstete und hat wiederholt auf ihrem Dienstcomputer Steuerdaten von Verwandten auf deren Wunsch eingesehen, um sie bei Steuererklärungen und Steuerausgleich zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie auch die Steuerdaten der Frau ihres verstorbenen Ex-Ehegatten ohne deren Wissen abgefragt sowie die Daten einer weiteren Person. Sie wurde seitens der Bekl, gestützt auf § 34 Abs 2 lit b VBG, entlassen. Dagegen ging die Kl mittels Feststellungsklage, gerichtet auf aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses, vor. Die Vorinstanzen beurteilten das Verhalten der Kl als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung und erachteten die Entlassung als berechtigt.