OGH 24.1.2024, 9 ObA 4/24i
§ 82 lit b GewO 1859
Der Kl konnte aufgrund einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd § 134a Abs 7 Luftfahrtgesetz (LFG) ab 30.09.2022 von der Bekl nicht mehr am Dienstort (Sicherheitsbereich Flughafen) verwendet werden. Die negative Zuverlässigkeitsüberprüfung resultierte aus einer Verurteilung des Kl, von der die Bekl von ihm vor der Behördenentscheidung informiert worden war. Nachdem die Bekl dem Kl zu-