OGH 11.1.2024, 8 ObA 74/23z
§ 2d Abs 1 und 2 AVRAG
Der Bekl war bei der Kl beschäftigt und sollte als Triebfahrzeugführer verwendet werden. Anlässlich des Dienstvertrags vom 16.5.2019 wurde vereinbart, dass der Kl die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Kl die Ausbildungskosten von € 14.003,66 in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis "nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zumindest drei Jahre" fortgesetzt wird. Der Bekl verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis "vor Ablauf dieser Frist" kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt. Für den Fall, dass er die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen "vorzeitig abbricht", hatte er die von der Kl "getragenen Kosten" zurückzuzahlen.