OGH 24.1.2024, 9 ObA 106/23p
§§ 879, 901 ABGB
Der Kl war bei der Bekl von 1.2.2019 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vom 7.9. zum 8.9.2020 beschäftigt. Am 20.7.2020 übergab die Bekl dem Kl ein von ihm ausgesuchtes und von ihr um € 36.000,- neu angekauftes Dienstfahrzeug. Im Zuge dessen zahlte der Kl vereinbarungsgemäß für ausschließlich von ihm gewünschte Sonderausstattungen € 11.700,- an die Bekl. Weil die Bekl in den Sonderausstattungen des Fahrzeugs keinen Mehrwert sah, wurde vereinbart, dass der Kl bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus seiner Zuzahlung keinen Rückforderungsanspruch gegen die Bekl hat. Dem Kl war bewusst, dass er den Zuschuss nicht mehr zurückbekommen wird, ging aber davon aus, dass er das Fahrzeug mehrere Jahre nutzen wird. Tatsächlich konnte der Kl das Dienstfahrzeug wegen eines von ihm verursachten Unfalls und der notwendigen Reparatur nur bis 16.8.2020 verwenden.