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Die Differenzierung zwischen in- und ausländischen Vortätigkeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags ist verfassungskonform

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2024/41DRdA-infas 2024, 92 Heft 2 v. 1.3.2024

OGH 17.11.2023, 8 ObA 67/23w

§ 41 K-LVBG

Der Antragsteller Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragte beim OGH nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags von Vertragsbediensteten des Landes Kärnten gleichwertige Vortätigkeiten auch dann zur Gänze berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Inland ausgeübt wurden. Der Antragsteller brachte dazu vor, dass nach § 41 Abs 12 K-LVBG bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtags nur Tätigkeiten "außerhalb Österreichs" anzurechnen seien, sodass gleichwertige Berufstätigkeiten im Inland nicht berücksichtigt würden. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führe zu einer Inländerdiskriminierung und verstoße gegen Art 7 B-VG, Art 2 StGG und Art 20 GRC. Die Regelung betreffe mehrere tausend Vertragsbedienstete, die gleichwertige Vordienstzeiten innerhalb Österreichs aufweisen würden.

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