OGH 13.12.2023, 8 ObA 73/23b
§ 122 Abs 3 ArbVG
Der Bekl wurde am 11.10.2022 in der Betriebsversammlung als Mitglied des Wahlvorstands für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des BR und der Behindertenvertrauensperson im Betrieb der Kl gewählt. Die Kl entließ den Bekl am 28.10.2022 aufgrund eines Vorfalls am Vortag. Am 10.11.2022 brachte die Kl aufgrund der genannten Funktion des Bekl die notwendige Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur Entlassung nach § 122 Abs 3 (iVm Abs 1 Z 2) ArbVG ein.