OGH 23.11.2023, 9 ObA 77/23y
§§ 29, 34 AngG
Die AG sprach während eines Kündigungsanfechtungsverfahrens am 7.6.2021 eine Eventualentlassung aus. Am 4.8.2022 wurde den Parteien das stattgebende Urteil über die Kündigungsanfechtung zugestellt. Daraufhin begehrte der AN in seiner am 16.8.2022 eingebrachten Klage, die Entlassung vom 7.6.2021 für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu die Zahlung einer Kündigungsentschädigung. Die AG wendete Verspätung ein.