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Rückwirkender Anspruch auf Waisenpension auch bei Säumigkeit des Erwachsenenvertreters

EntscheidungenSozialrechtMaximilian WielanderDRdA-infas 2024/23DRdA-infas 2024, 37 Heft 1 v. 1.1.2024

OGH 28.9.2023, 10 ObS 81/23v

§ 86 Abs 3 ASVG

Aus dem Wortlaut, der historischen Entwicklungen und teleologischen Erwägungen folgt, dass durch die Bestimmung in § 86 Abs 3 Z 1 Satz 3 ASVG Minderjährige und eingeschränkt geschäftsfähige Erwachsene vor denselben Gefahren geschützt werden sollen. Da dazu die Säumigkeit eines gesetzlichen Vertreters mit der Antragstellung zählt, besteht auch für durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Erwachsene die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung. Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller beginnt die sechsmonatige Antragsfrist auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.

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