OGH 27.9.2023, 9 ObA 58/23d
§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
Die Bekl ordnete am Freitag, den 13.3.2020, für den Kl und andere Mitarbeiter Homeoffice an. Am 16.3.2020 flog der Kl um ca 7:00 Uhr mit seiner Familie in seine Wohnung nach Teneriffa. Obwohl er dort erst ab ca 12:30 Uhr zu arbeiten begann und wusste, dass im Betrieb eine Sollarbeitszeit von 8:00 bis 16:12 Uhr für ihn als Vollzeitbeschäftigten galt, gab er wahrheitswidrig im Arbeitszeiterfassungssystem der Bekl an, an diesem Tag von 9:00 Uhr bis 17:15 Uhr gearbeitet zu haben. Der Kl war allerdings der Ansicht, dass er dadurch keine Arbeitszeitverkürzung zu Lasten der Bekl herbeiführte, weil er am 13.3.2020 von 7:00 bis ca 22:30 Uhr gearbeitet hatte.