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Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes gemäß § 1155 ABGB bei vereinbarter (unwiderruflicher) Dienstfreistellung

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2024/4DRdA-infas 2024, 10 Heft 1 v. 1.1.2024

OGH 27.9.2023, 9 ObA 52/23x

§ 1155 ABGB

Wird ein AN aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, an der Dienstleistung gehindert, ist das in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdiente Entgelt, ungeachtet der Motive für den "Annahmeverzug" des AG, anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des AG rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des AN zu bejahen.

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