OGH 24.7.2023, 10 ObS 71/23y
§ 24 Abs 2 KBGG
Unabhängig davon, ob es sich bei der Karenz um eine solche nach § 15 MSchG handelte, die mangels Begehrens der DG auf vorzeitigen Dienstantritt infolge Todes ihres Kindes nicht nach § 15f Abs 3 MSchG vorzeitig beendet wurde, oder ob die Kl mit ihrer DG eine Freistellung unter Entfall der Bezüge vereinbarte, wäre die vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke der Kindererziehung erfolgt. Die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Kl auch keiner Kinderbetreuung widmete, ist nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit iSd § 24 Abs 2 KBGG anzusehen.