OGH 22.8.2023, 10 ObS 136/22f
§ 2 Abs 3 und 4 FamZeitbG
Für die Annahme einer "dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" reicht aus, wenn sie auf eine längere Zeit angelegt ist. Das ist bei einem Vater, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht und für rund fünfeinhalb Monate zu Mutter und Kind zieht, zweifellos der Fall.