OGH 24.7.2023, 10 ObS 137/22b
§§ 3, 3a BPGG
Während nach der Rsp für den Bezug einer Ausgleichszulage ein Auslandsaufenthalt von vier Monaten für die Annahme eines kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthxalts im Inland selbst dann zu lang sind, wenn alle Umstände für eine Rückkehr nach Österreich sprechen, sind im Pflegegeldrecht nicht so strenge Maßstäbe anzulegen. Dies ist insb dann angezeigt, wenn die vergleichsweise lange Dauer des Auslandsaufenthalts in besonders ungünstigen Umständen (Transport, Betreuung etc) eines Pflegebedürftigen, die gemeinsame kürzere Urlaube mit vertrauten Personen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht verunmöglichen, ihre Rechtfertigung findet.