VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075
§§ 36, 36a AlVG
Der Revisionswerber bezog zuletzt bis 31.10.2022 Leistungen aus der AlV. Im Zeitraum 23.7.2022 bis 19.1.2023 bezog er auch pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88. Das Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 20.12.2022 aus, dass die Notstandshilfe mangels Notlage des Beschwerdeführers ab dem 1.11.2022 eingestellt wird. Begründet hat das AMS die Einstellung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Revisionswerbers durch das Kinderbetreuungsgeld den Notstandshilfeanspruch übersteige. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Revisionswerber aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Notstandshilfe erfülle, da er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, die Kinderbetreuung geregelt sei und eine Notlage vorliege.