OGH 28.6.2023, 9 ObA 48/23h
§ 2d AVRAG
Der Bekl, ein Angestellter, war bei der Kl von 15.1.2012 bis 31.7.2022 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch AN-Kündigung. Der Kl begann die Ausbildung am 3.9.2020. Die schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung schlossen die Streitteile erst am 16.9.2020 ab. Dem Bekl war vor Beginn der Ausbildung die Höhe der Ausbildungskosten sowie die zeitliche Lagerung der Ausbildung bekannt. Weiters war dem Bekl vor Beginn der Ausbildung bekannt, dass die Kl ihre Erklärung zur Übernahme der Ausbildungskosten an eine (erst abzuschließende) Vereinbarung über den Rückersatz dieser Kosten knüpft.