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Verspätete Entlassung, wenn der Sachverhalt für den Arbeitgeber hinreichend aufklärbar war

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2023/162DRdA-infas 2023, 352 Heft 6 v. 1.11.2023

OGH 3.8.2023, 8 ObA 40/23z

§ 25 AngG

Der Kl wurde am 5.2.2021 vom Vorstand der Bekl entlassen. Die von der Bekl im Verfahren für die Entlassung des Kl ins Treffen geführten Sachverhalte waren bereits Gegenstand der Schlussbesprechung der Bekl mit dem einen bestimmten Teil ihrer Gebarung prüfenden Kärntner Landesrechnungshof am 13.11.2020, bei der die Rechnungshofprüfer ihre Ergebnisse präsentierten und erläuterten. An dieser Schlussbesprechung nahm ua der (Allein-)Vorstand der Bekl teil. Dieser sah aus den Inhalten der Präsentation noch keine Veranlassung, den Tätigkeitsbereich des Kl im Hinblick auf Verfehlungen zu überprüfen und wollte den vorläufigen schriftlichen Bericht des Landesrechnungshofs abwarten. Nach dessen Einlangen am 12.1.2021 nahm der Vorstand der Bekl nicht sogleich in diesen Einsicht. Die bei der Bekl für die Betreuung von Rechnungshofprüfungen zuständige Mitarbeiterin war bis 19.1.2021 noch auf Urlaub. Nach ihrer Urlaubsrückkehr wurde am 21.1.2021 eine Rechtsanwaltskanzlei um Sichtung und Prüfung einer "personalrechtlichen Relevanz" ersucht.

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