Sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist die Probezeit ein üblicher Bestandteil der Vertragsgestaltung. § 19 Abs 2 AngG und § 1158 Abs 2 ABGB geben Regelungen im Hinblick auf ein Probearbeitsverhältnis vor. Obwohl der Gesetzestext die Probezeit auf den ersten Blick abschließend zu regeln scheint, weist dieser bei näherer Betrachtung doch Lücken auf.