OGH 25.4.2023, 10 ObS 128/22d
§ 8 Abs 1 KBGG
Die Kl bezog das pauschale Kinderbetreuungsgeld sowie im Zeitraum von 5.2. bis 31.12.2016 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse widerrief die Zuerkennung der Beihilfe für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Kl zum Rückersatz.