VwGH 8.5.2023, Ra 2023/08/0043
§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG
Der Revisionswerber verfügte bis 31.12.2017 (bis zu seiner "Pensionierung") über eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler und unterlag deshalb der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Im Kalenderjahr 2019 bezog er aufgrund bestehender Versicherungsverträge von "Altkunden" weiterhin Folgeprovisionen aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler. Im gegenständlichen Verfahren war nun die Frage zu klären, ob diese Folgeprovisionen eine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum von 1.1. bis 31.12.2019 auslösen.