OGH 16.5.2023, 10 ObS 125/22p
§ 306 ASVG
Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann hier nicht ausgegangen werden. Hätte der Gesetzgeber einen durchgehenden Leistungsbezug auch für jüngere Versicherte etablieren wollen, dies bei der Streichung des § 306 Abs 1 dritter Satz ASVG aber übersehen, hätte er dies wohl spätestens bei Wiedereinführung des § 253e ASVG durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz (SVÄG) 2016 (BGBl I 2017/29) nachgeholt.