OGH 25.4.2023, 10 ObS 41/23m
§ 292 ASVG
Die Kl bezieht seit 4.9.2014 eine rumänische Rente und ist seit 2008 bei ihrer Tochter in Österreich wohnhaft. Die Kl musste weder für Miete, Betriebskosten oder Essen noch für sonstige Lebenserhaltungskosten sorgen. Dies wurde von ihrer Tochter übernommen. Eine Vereinbarung über einen Vorschuss oder Kreditierung dieser Leistungen wurde nicht getroffen.