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Kostenerstattung für medizinische Behandlungen mit Ig VENA im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation

EntscheidungenSozialrechtStephanie PrinzingerDRdA-infas 2023/149DRdA-infas 2023, 313 Heft 5 v. 1.9.2023

OGH 25.4.2023, 10 ObS 33/23k

§§ 120, 133 ASVG

Ein Anspruch auf Kostenerstattung scheidet nicht bloß deswegen aus, weil eine Behandlung in einem zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit einer Invitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. Die Behandlungen mit Ig VENA beeinflussen jedoch den regelwidrigen Körperzustand. Vom IVF-Fonds-Gesetz sind nur jene Kosten einer In-vitro-Fertilisation erfasst, die nicht als Krankenversicherungsleistung erstattungsfähig sind, weil dadurch ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand nicht beeinflusst wird.

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