OGH 25.4.2023, 10 ObS 33/23k
§§ 120, 133 ASVG
Ein Anspruch auf Kostenerstattung scheidet nicht bloß deswegen aus, weil eine Behandlung in einem zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit einer Invitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. Die Behandlungen mit Ig VENA beeinflussen jedoch den regelwidrigen Körperzustand. Vom IVF-Fonds-Gesetz sind nur jene Kosten einer In-vitro-Fertilisation erfasst, die nicht als Krankenversicherungsleistung erstattungsfähig sind, weil dadurch ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand nicht beeinflusst wird.