VwGH 14.4.2023, Ra 2020/08/0099
§ 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG
Das Finanzamt A sprach mit Bescheid vom 6.11.2015 ("Haftungsbescheid für das Jahr 2014") aus, dass die revisionswerbende Partei als AG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in der Höhe eines gewissen Betrages in Anspruch genommen werde. Ebenso wurde festgestellt, dass der im Verfahren Mitbeteiligte im Jahr 2014 als DN anzusehen sei und damit für ihn Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 2 EStG 1988 bestehe. Auch wenn der Mitbeteiligte als DN gem § 83 Abs 3 EStG als Steuerschuldner herangezogen und die Lohnsteuer daher nicht vom AG eingefordert worden sei, sei die Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt worden. Gem § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG gelte der Mitbeteiligte somit als DN, weshalb eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 ASVG gegeben sei.