VwGH 9.5.2023, Ro 2022/08/0004
§ 9 AlVG
Der Revisionswerber stellte am 7.7.2020 einen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes, weil er sein Beschäftigungsverhältnis am 1.7.2020 in der Probezeit gelöst hatte. Mit Bescheid vom 9.7.2020 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gem § 11 AlVG für den Zeitraum 2.7. bis 29.7.2020 kein Arbeitslosengeld erhält und es wurde keine Nachsicht erteilt.